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| Dazuzurechnen sind die Gerichtskosten, für jeden Beteiligten eine Gebühr. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem GKG (Gerichtskostengesetz). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einer Scheidung fallen zwei Gebühren nach § 34 GKG an. Bei einem Streitwert von 8.500 € beträgt eine Gerichtsgebühr nach der Tabelle zu § 34 GKG 181 €. Eine ausführlichere Tabelle finden Sie bei der Anwaltskammer.
Die Rechnung des Anwalts kann sich noch erhöhen um Dinge wie Kopiekosten oder Fahrtkosten (fallen aber nur bei auswärtigen Terminen an) oder weitere Gebühren. Hier wäre vor allem die Einigungsgebühr zu nennen. Dies fällt an, wenn der Anwalt an einer Einigung zwischen den Parteien mitwirkt ( im Gegenzug sinken dann die Gerichtskosten).
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