Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe bedeutet, dass die Staatskasse 1. die Gerichtskosten des Verfahrens und 2. die eigenen Rechtsanwaltskosten übernimmt.
(Um es ganz klar zu sagen: wenn Sie Prozeßkostenhilfe vom Gericht bekommen haben, brauchen Sie an Ihren eigenen Anwalt im Normalfall nichts mehr zusätzlich zu bezahlen!)

Aber: Nicht übernommen werden die Anwaltskosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren geht. Insofern kann durchaus ein nicht unbeträchtliches Kostenrisiko übrigbleiben.

Nicht nur ganz arme Leute bekommen Prozesskostenhilfe. Diese bekommen diese aber umsonst, während etwas betuchtere Mitbürger zwar Prozesskostenhilfe bekommen, aber Raten zahlen müssen. Im Endeffekt kann das dazu führen, dass man das zahlt, was man auch ohne Prozesskostenhilfe hätte zahlen müssen.

Wenn sich Ihre Einkommens-oder Vermögensverhältnisse in den nächsten 4 Jahren nach der Bewilligung ändern sollte, kann das Gericht dies überprüfen und bei verbesserten finanziellen Verhältnissen die kostenlose Prozeßkostenhilfe aufheben und Zahlung verlangen.

Wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies prüft das Gericht vor der Bewilligung.

Wir halten es so, das wir den Antrag für Sie stellen, indem wir den Antrag zusammen mit der Klageschrift oder einem Schriftsatz bei Gericht einreichen.

Das Antragsformular ZP1a  und eine Informationsbroschüre finden Sie hier. (Wir haben es natürlich auch vorrätig, und Sie brauchen es uns nicht zu besorgen.) Es macht aber Sinn, sich das Formular einmal anzusehen, allein um festzustellen, welche Unterlagen beigefügt weredn müssen.