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| Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, weil es nicht wirklich hierhin gehört, dass der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Zahlung der voraussichtlichen Prozesskosten gegen den Unterhaltsverpflichteten (§ 1360a IV BGB) hat. Unter Umständen muss also ein Ehemann (natürlich auch umgekehrt) den Unterhaltsprozess gegen sich selbst finanzieren. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüft das Gericht, ob ein solcher Anspruch besteht und wird mit dieser Begründung dann auch Prozesskostenhilfe verweigern.
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