Pflichtverteidigung


Bei schwerwiegenden Straftaten, aber auch nur dort, bestellt das Gericht einen sogenannten “Pflichtverteidiger”. Der Wortbestandteil “Pflicht” bezieht sich darauf, daß es sich um einen Fall der “notwendigen Verteidigung” handeln muß, nicht, daß der Anwalt gezwungen wird, zu verteidigen.

Viele Anwälte sind an diesen Fällen nicht interessiert, weil die Entlohnung durch die Gerichtskasse nicht besonders gut ist, vor allem in umfangreichen Verfahren. Es gibt allerdings die Möglichkeit, daß der Angeklagte das Honorar seines Anwaltes in gewissem Umfang “aufbessert”.

Der Angeklagte kann einen Verteidiger seiner Wahl bestimmen, nur wenn er keinen bestimmten Verteidiger benennt, wird einer vom Gericht ausgesucht.

In Strafverfahren gibt es häufig keine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung. Zum Beispiel sind alle Straftaten, die vorsätzlich (”mit Absicht”) begangen werden, nicht versicherbar. So ist im wesentlichen nur der straßenverkehrsrechtliche Bereich durch Rechtsschutzversicherungen abgedeckt.

Die Pflichtverteidigung bedeutet nur, daß die Gerichtskasse die Anwaltskosten zunächst einmal übernimmt, diese aber nach Abschluß des Verfahrens im Falle einer Verurteilung dann trotzdem in Rechnung stellt.