Schlichtung nach dem Gütestellengesetz
Das Gütestellen-und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW) sieht vor, dass auch Anwälte als Gütestellen anerkannt werden können.
Diese Anerkennung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe ich.
Das GüSchlG NRW sieht vor, dass in bestimmten Fällen nicht sofort das Gericht angerufen werden kann, sondern ein Güteverfahren vorgeschaltet werden muss. Dies Güteverfahren führe ich durch.
Zusammen mit Mediation biete ich somit ein lückenloses Angebot aussergerichtlicher Streitschlichtung.
Hinweis: Das Güteverfahren kann von anderen Gütestellen durchgeführt werden, beispielsweise von einer Schiedsperson ("Schiedsmann"). Durch einen Anruf bei dem zuständigen Amtsgericht können Sie klären, welche Schiedsperson für Sie zuständig ist. Im Internet finden Sie die Daten hier.
Dort finden Sie auch andere Anwälte und Personen, die als Gütestellen zugelassen sind.
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt.
(§ 14 Abs. 1 SchAG NRW).
Kosten des Verfahrens beim Schiedsmann:
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 10 Euro, wird ein Vergleich geschlossen: 25 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Die Schlichtungsordnung, die mein Verfahren regelt, finden Sie nachstehend.
Schlichtungsordung KSH.pap.pdf
Hier der Auszug aus der Schlichtungsordung, der Honorar und Kosten betrifft:
"9.0 Vergütung und Kostentragung
9.1 Der Antragsteller haftet für die Kosten des gesamten Schlichtungsverfahrens, soweit durch die
Parteien nicht eine anderslautende einvernehmliche Regelung getroffen wird.
Eigene Kosten trägt jeder Beteiligte selbst, vorbehaltlich einer anderslautenden einvernehmlichen
Regelung durch die Parteien.
9.2 An Gebühren und Auslagen entstehen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle:
9.2.1 für das allgemeine Verfahren eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro einschließlich der gesetz-
lichen Umsatzsteuer,
9.2.2 weitere 120,00 Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Durchführung des
Schlichtungsgesprächs,
9.2.3 ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Durch-
führung des Schlichtungsgesprächs für die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines
Vergleichs..."
Sie sehen also, das Verfahren bei einem Schiedsmann ist erheblich billiger. Als Anwalt mit Kosten für Personal und Kanzlei kann ich nicht zu einem derart niedrigen Preis anbieten.
Warum sollten Sie zu mir kommen, wenn es anderswo viel billiger ist?
Im wesentlichen aus diesen Gründen:
Da ich eine juristische Ausbildung habe, erhalten Sie eine juristisch einwandfreie Lösung, wenn es zu einer Einigung kommt.
Durch meine Ausbildung als Mediator und die Durchführung des Verfahrens als Mediation ist die Chance einer Einigung größer.
Ich nehme mir Zeit für Sie und Ihren Fall.
Eine Mediation bei mir ist immer noch billiger als der Gang zum Schiedsmann mit anschließendem Gerichtsverfahren:
Um Ihnen einmal Zahlen zu nennen:  Ein Gerichtsverfahren, bei dem es zu einer Einigung auf die Hälfte kommt, kostet bei einem Streitwert von nur 600,00 € 223,40 € an Honorar des eigenen Anwalts und Gerichtskosten von 35,00 € zuzüglich weiterer Kosten für Zeugen etc.
Das Prozeßkostenrisiko, also die möglichen Gesamtkosten des Gerichtsverfahrens, liegt bei ca. 500,00 €.